
Zutritt verboten?
Natürlich nicht!
(Beitrag im pdf-format)
Die Burgau liegt am Rhein. Das Gelände wurde 1989 weitgehend unter Naturschutz gestellt. Der Naturraum wird umringt von Landschaftsschutzgebieten. Die Unterschiede liegen schon im Namen. Mit der Verwendung des Wortes Natur wird diese mit unterschiedlichsten Zielen geschützt. Vereinfacht geht es um den Erhalt der Artenvielfalt und ihrer Lebensräume. Der Landschaftsschutz dient der Bewahrung der Eigenarten eines Gebietes z.B. für die Erholung der Anwohner.
Die Schutzverordnungen geben vor, was in einem Gebiet nicht erlaubt ist. Klar ist, dass die Grenzen der Nutzung im Naturschutzgebiet eng gesetzt sind. Lesen Sie die Verordnung des Regierungspräsidiums vom 02.11.1989.
Für diesen Artikel seien zwei Verbote aus der Verordnung aufgelistet:
13. das Schutzgebiet außerhalb von befestigten Wegen mit Ausnahme des Rheinvorlandes von Strom-km 360,5 - 362 zu betreten,
21. Hunde frei laufen zu lassen.
Diese Punkte geben regelmäßig zu Beanstandungen Anlass. Wer im Naturschutz den Erhalt der Artenvielfalt als Ziel annimmt, der wird sich an die vorgegebenen Wege halten und seinen Hund nicht frei laufen lassen.
Als befestigter Weg ist ein Weg zu verstehen, der mit einem Belag – Asphalt, Schotter und dgl. - versehen ist. Eine große Ausnahme für die Begehung bildet der unbefestigte Damm östlich des Knielinger Sees, auf dem man von erhöhter Warte die strukturreiche Landschaft bestaunen kann.
Unter Landschaftsschutz klingt der Artikel Verbote um einiges entspannter.Über einen Kamm kann man die verschiedenen Teile des Landschaftsschutzes trotz gleicher Vorgaben nicht scheren. Es gibt Winkel, die den Tieren als Ruhe- und Äsungsraum zur Verfügung stehen müssen. Bitte beachten Sie die Beschilderung und Wegsperren.
Für den Wanderer ist nicht gleich verständlich, dass es Nutzungsarten gibt, denen mehr Nutzungsrechte zuerkannt werden, wie ihm. Land-, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei dürfen ihre Nutzung von Frucht, Holz, Wild und Fisch nach Ordnungsmäßigkeitsregeln auch im Naturschutzgebiet ausüben. Das ist Standard in unserem Lande. Der NABU ist hier ebenso wie der Bund mit manchen Zugeständnissen nicht einverstanden.
Für jede Art von Nutzung sind die Bereiche gesperrt, die im Plan schraffiert gekennzeichnet sind. Darauf sollte der Besucher besonders achten.
Einen Wegeplan lege ich nicht bei, da das Regierungspräsidium derzeit einen Grundriss ausarbeiten lässt.
Feldhüter und Naturschutzwarte sind berechtigt, bei Verletzungen der Schutzverordnung die Personalien aufzunehmen und Anzeige zu erstatten.
Anlagen:
Natur- und Landschaftsschutzverordnung vom 02.11.1989
Plan der Burgau
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Karlsruhe, Oktober 2015
max.albert@mail.de